Hoch hinaus - mit Sicherheit !!!

 



Winterzeit

Kann der Auftraggeber den Ab- oder Umbau des Gerüstes trotz Schnee und Eis verlangen?

Nah Ziff. 5.1.8 des Anhanges 2 der Betriebssicherheitsverordnung dürfen zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

Sollte der Auftraggeber dennoch auf den Ab- oder Umbau bei gefährlicher Schneeglätte oder Vereisung bestehen, kann der Auftragnehmer die Ausführung verweigern. Grund hierfür ist, dass der Auftragnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B Anordnungen des Auftraggebers nicht auszuführen hat, wenn er anderenfalls gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen würde.


Darf der Auftraggeber in der Winterzeit die Vergütung für die Vorhaltung streichen?

Vielfach vertreten Auftraggeber die Meinung, dass sie die Vorhaltung des Gerüstes während der Wintertage nicht zu vergüten brauchen. Dies wird dadurch begründet, dass das Gerüst während der Wintertage aufgrund von Schnee und Eis nicht genutzt werden kann.

Die Gebrauchsüberlassung eines Gerüstes ist nach Mietvertragsrecht zu beurteilen. Somit besteht die Mietzahlungspflicht allein aufgrund des Vertrages für die Gebrauchsüberlassung, ohne Rücksicht darauf, ob der Mieter den Gebrauch ausübt, ausüben kann oder nicht, er trägt als Sachleistungsgläubiger das Verwendungsrisiko.